BERICAP Aluminium GmbH

Stand: 16.06.2025
§ 1
Exklusive Geltung dieser AEB; Abwehrklausel

(1) Diese AEB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten und Zulieferern (im Folgenden einheitlich als “Lieferanten” bezeichnet). Sie gelten jedoch nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

(3) Falls nichts anders vereinbart, gelten unsere AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. (1) mit demselben Lieferanten, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AEB werden wir den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.

§ 2
Vertragsabschluss; Vertragsinhalt; Schriftform; Angabe von Informationen

(1) Nur unsere schriftlichen oder von uns schriftlich bestätigten Bestellungen sind verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten unserer Bestellung einschließlich aller zugehörigen Unterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung durch uns vor seiner Annahmeerklärung hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen. Bei kurzfristigen Bestellungen oder Anfragen wie bspw. dem Bedarf an LKWs zum Transport sowie beim Erwerb von Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs und dem Bezug von Strom findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant nach Vertragsabschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von unten Abs. (4).

(3) Der Lieferant kann unsere Bestellungen nur innerhalb der darin ggf. genannten Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage) ab dem darin angegebenen Bestellungsdatum, durch schriftliche Bestätigung annehmen. Maßgeblich ist im Fall der schriftlichen Bestätigung der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(4) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AEB genügt auch die Übermittlung per einfacher E-Mail, auch ohne Beifügung eines gescannten Schriftstückes. Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Auftragsbestätigung, den Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen unsere Bestellnummer sowie die übrigen Bestellangaben (Datum, Menge, Versandbestimmungen etc.) anzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die in den Bestellungen enthaltenen Rechnungs- und Versandanschriften zu beachten. Unterlässt er eine der vorstehenden Verpflichtungen, so sind darauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 3
Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten; Vertraulichkeit

(1) An allen von uns dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Bestellunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

(2) Der Lieferant darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihren Inhalt keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Vertragsdurchführung benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen und, soweit diese Bestätigung nicht erfolgt, schriftlich darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien und Gegenstände er aus den vorbezeichneten Gründen noch zu benötigen meint.

§ 4
“DDP Incoterms (2020)” und sonstige Liefermodalitäten; Gefahrübergang; Verzugsschadenspauschale

(1) Für alle Lieferungen gilt “DDP Incoterms (2020) Werk 1 der Bericap Aluminium GmbH, Budenheim”, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Lieferungen haben werktags (Montag bis Freitag) von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu erfolgen.

(3) Der/die in unserer Bestellung angegebene bzw. sonstige sich aus diesen AEB oder dem übrigen Vertrag ergebende Liefertermin/Lieferdauer (einheitlich “Lieferzeit”) ist bindend. Ist keine Lieferzeit in unserer Bestellung angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsabschluss. Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, sobald er eine Lieferzeit voraussichtlich nicht wird einhalten können, wie lange die voraussichtliche Verzögerung dauern wird und auf welchem konkreten Grund sie beruht.

(4) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen und der Erfüllung – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch keinen höheren pauschalierten Verzugsschadensersatz als 5% des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, und dem Lieferanten der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5
Preise, Rechnungen, Zahlungsmodalitäten und -verzug

(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend und ein Festpreis. Er versteht sich inklusive aller in § 4(1) (oder anderweitig) vereinbarten Versand- und Transportleistungen und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transport, Versicherung der Ware), Steuern (zur Umsatzsteuer siehe jedoch Abs. (1)), Zölle und sonstige Abgaben ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen und seine Kosten zurückzunehmen.

(3) Wir zahlen ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen nach (i) Empfang der Leistung und (ii) Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Frühestens mit Ablauf dieser Frist wird die Entgeltforderung des Lieferanten fällig. Falls wir schon innerhalb von 14 Tagen zahlen, sind wir zu 3% Skontoabzug auf den Nettobetrag der Rechnung berechtigt. Abweichende Zahlungsmodalitäten werden auf der Bestellung vermerkt.

(4) Monatsrechnungen sind bis zum dritten Werktag (Montag bis Freitag) des Monats zu stellen, der dem Monat folgt, in dem die Lieferung erfolgt ist.

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB). Für unseren Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) (a) Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte (insbesondere § 273 BGB) sowie die Einreden des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und der Unsicherheit (§ 321 BGB) stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, unsere gesamte Zahlung zurückzuhalten, solange uns aus dem jeweils betroffenen Vertragsverhältnis noch ein Anspruch wegen unvollständiger oder mangelhafter Leistung gegen den Lieferanten zusteht; § 320 Abs. 2 BGB bleibt davon jedoch unberührt.

(b) Wir sind auch bei behebbaren Mängeln, und auch, wenn diese geringfügig sind, berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des gesamten Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Annahme der gesamten Ware bis zur Beseitigung des Mangels (d.h. Lieferung mangelfreier Ware) zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass wir dieses jeweilige Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausüben würden.

(2) Der Lieferant ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten; Herstellerklausel

(1) Die Übereignung der Ware an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf unsere Zahlung des Kaufpreises, vorbehaltlich der folgenden Absätze.

(2) Falls entgegen Abs. (1) im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten besteht, weil dies ausdrücklich so vereinbart wurde oder weil sich ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gemäß zwingendem Recht entgegen Abs. (1) durchsetzt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit unserer Kaufpreiszahlung für die jeweils gelieferte Ware.

(3) In Fällen des Abs. (2) sind wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch schon vor Kaufpreiszahlung

(a) zur Weiterveräußerung der Ware unter – hiermit von uns erklärter – Vorausabtretung an den Lieferanten unserer hieraus jeweils entstehenden Kaufpreisforderung ermächtigt (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ausgeschlossen sind alle übrigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

(b) dazu ermächtigt, unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Dies geschieht immer für uns selbst als Hersteller in unserem eigenen Namen und für unsere eigene Rechnung. Wir erwerben spätestens damit nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen Eigentum.

 

§ 8
Beschaffenheit der Produkte; Qualitätssicherungssystem; Umweltmanagementsystem; Arbeitssicherheit; ISO 9001-Zertifizierung; ISO 14001-Zertifizierung; ISO 45001-Zertifizierung

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Lebensmittelrechts), dem neuesten Stand der Technik und den vereinbarten Produktspezifikationen entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Lieferant hat seine Lieferungen unter steter Beachtung der einschlägigen nationalen und internationalen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen zu erbringen. Er hat ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Umweltmanagementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten.

(4) Der Lieferant hat alle zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden Vorschriften zur Arbeitssicherheit, einschließlich der Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und anderen regelsetzenden Institutionen einzuhalten. Er hat ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Managementsystem für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einzurichten und aufrechtzuerhalten.

(5) Der Lieferant hat Inhaber einer regelmäßig zu erneuernden ISO 9001-Zertifizierung sowie einer ISO 14001-Zertifizierung und einer ISO 45001-Zertifizierung oder vergleichbaren seinen jeweiligen Produkten sowie der Produktion entsprechenden anerkannten Zertifizierungen, z.B. für Umweltschutz und Nachhaltigkeit, zu sein und zu bleiben und uns diese auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 9
Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen; Beschaffungsrisiko

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften und ergänzend diese AEB, insbesondere die nachfolgenden Regelungen und § 10.

(2) Für unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) und die Regelungen in diesem Absatz. Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich

(a) auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferungen) und

(b) im Übrigen auf das unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang Tunliche (z.B. eine etwaige, nach Art und Umfang angemessene Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 2 (offen zu Tage tretende Mängel; Stichprobenverfahren) ist unsere Rüge (Mängelanzeige) unverzüglich, wenn wir sie innerhalb von acht (8) Werktagen ab Wareneingang absenden. In den Fällen des Satzes 4 (spätere Entdeckung) beträgt diese Frist drei (3) Werktage ab Entdeckung.

(3) Hat sich der Lieferant verpflichtet, eine eigene Warenausgangskontrolle zur Qualitätssicherung vorzunehmen, sind wir nur zur Rüge etwaiger Mängel – nicht aber zur Untersuchung der Ware – verpflichtet.

(4) Im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Zur Nacherfüllung gehören nach unserer Wahl auch

(a) der Ausbau der mangelhaften Ware und der Einbau mangelfreier Ware oder

(b) die Zahlung unserer dafür erforderlichen Aufwendungen, wenn die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Kommt der Lieferant der Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, können wir selbst den Mangel beseitigen oder beseitigen lassen (Selbstvornahme) und vom Lieferanten Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen dementsprechenden Vorschuss verlangen.

(5) Die zum Zwecke der Mangelprüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten – auch einschließlich Aus- und Einbaukosten – trägt er auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig verkannt haben, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

(6) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z.B. eine Vorratsschuld).

§ 10
Verletzung von Schutzrechten Dritter

(1) Der Lieferant steht – unbeschadet seiner Einstandspflicht auch für Rechtsmängel gemäß § 9 – nach Maßgabe des Abs. (2) dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA, Kanada, Japan oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. (1) genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Die Freistellungspflicht trifft den Lieferanten auf unser erstes Anfordern. Die Ansprüche nach Satz 1 dieses Absatzes bestehen nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

§ 11
Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 12
Produkt- und Produzentenhaftung; Produktwarnungen und Rückrufe; Informationspflicht bei potenziell gefährlichen Fehlern; Versicherungspflicht

(1) Werden wir von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung aufgrund eines Personen- oder Sachschadens in Anspruch genommen und ist dieser Schaden auf ein fehlerhaftes Produkt des Lieferanten zurückzuführen, hat uns der Lieferant – soweit er selbst im Außenverhältnis haftet – von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht trifft ihn auf unser erstes Anfordern.

(2) Sind wir dazu verpflichtet, aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines Produktes des Lieferanten und der davon ausgehenden Gefahr für Personen und/oder Sachen eine Produktwarnung oder einen Rückruf durchzuführen, hat der Lieferant als Bestandteil seiner Freistellungspflicht aus Abs. (1) auch sämtliche Produktwarnungs- und Rückrufkosten zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits sowie eigene Produktwarnungs- und Rückrufpflichten des Lieferanten bleiben unberührt. Über bevorstehende Produktwarnungs- und Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Hat der Lieferant Anhaltspunkte dafür, dass seine an uns gelieferte oder von uns bestellte Ware fehlerhaft sein und davon eine Gefahr für Personen und/oder Sachen ausgehen könnte, muss er uns unverzüglich unter Angabe von Art und Ausmaß der Gefahr informieren. Dies gilt insbesondere im Fall von Produktfehlern. Gesetzliche Hinweis- und Warnpflichten bleiben daneben unberührt.

(4) Der Lieferant ist dazu verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu marktüblichen Konditionen zu unterhalten, die jedoch, soweit nicht anders vereinbart, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Auf unsere jederzeitige Aufforderung hat er uns die Versicherung durch Überlassung einer Versicherungsbestätigung und/oder sonstiger Versicherungsunterlagen nachzuweisen.

§ 13
Verjährung

(1) Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich der folgenden Absätze.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln zwei (2) Jahre ab Ablieferung. Für die Ablieferung kommt es nicht auf den Gefahrübergang an, sondern darauf, dass die Ware in unseren Machtbereich gelangt oder wir sie ohne weiteres an uns nehmen oder sie zumindest vollständig untersuchen können. Schuldet der Lieferant die Montage, die Einweisung unserer Leute und/oder die Durchführung eines erfolgreichen Probelaufs, ist die Ware jeweils erst mit Vollendung dieses/-r Schritte/-s abgeliefert. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

(3) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln nicht, solange der Dritte, der Inhaber des mangelbegründenden Anspruchs oder Rechts ist, diesen/-s Anspruch/Recht – insbesondere mangels Verjährung – gegen uns geltend machen kann.

(4) Etwaige außervertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln unterliegen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Ist jedoch die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche (oben Abs. (2) und (3)) länger, so gilt diese auch für die außervertraglichen Ansprüche.

(5) Mit Beseitigung eines Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache beginnt die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der nachgebesserten bzw. der zuvor mangelhaften, ersetzten Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung verpflichtet sah, sondern dies nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm. Gesetzliche Tatbestände der/-s Verjährungshemmung und -neubeginns bleiben von diesem Absatz unberührt.

§ 14
Abtretungsverbot, mit der Ausnahme von Geldforderungen

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 15
Keine Subunternehmer oder anderen Dritten

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Leistungen durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

§ 16
Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen der von uns angegebene Bestimmungsort (das heißt die in unserer Bestellung angegebene Lieferadresse) oder, falls ein solcher nicht ausdrücklich angegeben ist, der Sitz der BERICAP Aluminium GmbH in Bad Liebenstein – Stadtteil Schweina.

§ 17
Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (“BRD”). Das UN-Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheitsrecht gelten nicht. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen AEB oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten Jena, Deutschland. Gleiches gilt, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

(3) Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über etwaige ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

§ 18
Salvatorische Klausel

Sollten vertragliche Regelungen einschließlich dieser AEB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Soweit Regelungen dieser AEB nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Stand: 16.06.2025
§ 1
Exklusive Geltung dieser AVB; Abwehrklausel

(1) Diese AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Ver-träge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten/Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Lieferungen oder andere Leistungen er-bringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäfts-bedingungen enthalten.

(3) Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. (1) mit demselben Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

§ 2
Vertragsabschluss, -inhalt und Nachweis; unverbindliche Bedarfsprognose; Schriftform; Vertretung; keine Garantien

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechen-fehler) und Unvollständigkeiten unserer Angebote einschließlich aller zugehörigen Unterlagen hat uns der Kunde zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung durch uns vor seiner Annahmeerklärung hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags (es sei denn, es liegt ein Fall im Sinne des Vorbehalts in Abs. (1) vor; dann ist die Bestellung des Kunden bereits die verbindliche Annahme unseres Angebots). Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage) ab Zugang annehmen.

(3) Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder erst unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige). Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt auch die Übermittlung ausschließlich per unterzeichnetem Telefax oder per einfacher E-Mail, letzteres auch ohne Beifügung eines gescannten Schriftstücks. Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

(5) Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Angebote zu machen, Verträge abzuschließen, schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder Zusagen zu geben. Etwaige derartige Äußerungen (oder Entgegennahmen von Äußerungen) sind unbeachtlich und binden uns nicht.

(6) Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien und/oder Beschaffungsrisiken bestehen keinerlei Garantien oder Risikoübernahmen irgendwelcher Art.

§ 3
Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten; Vertraulichkeit

(1) An allen von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Ange-bote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstigen physischen und/oder elektro-nischen Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

(2) Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihren Inhalt keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen voll-ständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder für die Vertragsdurchführung benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen und, soweit diese Bestätigung nicht erfolgt, schriftlich darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.

§ 4
FCA Incoterms (2020) und sonstige Liefermodalitäten; Gefahrübergang; Annahmeverzug, Mitwirkungs-handlungen etc.; Abnahme

(1) Für alle unsere Lieferungen gilt “FCA“ Incoterms (2020), Werk Bericap Aluminium GmbH, Bad Liebenstein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. (3) Abweichend von Abs. (1) und nur, falls ausdrücklich vereinbart, versenden wir die Ware an den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht in den Fällen des Sat-zes 1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere ver-traglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. insbesondere Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen.

(5) Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme stattzufinden hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(6) Kundenspezifisch beschaffte oder nach Vorgaben des Kunden angefertigte Materialien und Produkte, ein-schließlich Halbfabrikaten und individuell spezifizierten Rohmaterialien, sind vom Kunden abzunehmen. Eine Rückgabe oder Stornierung ist ausgeschlossen, sofern keine gesetzlichen Mängelrechte bestehen.

§ 5
Preise, Zahlung, Zurückbehalt der Ware; Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten; mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger öffentlich-rechtlicher Gebühren oder Abgaben. Die Preise verstehen sich “FCA“ Incoterms (2020) Werk Bericap Aluminium GmbH, Bad Lieben-stein.

(2) Falls unsere Lieferung für einen Zeitpunkt im auf den Vertragsschluss mit dem Kunden folgenden Quartal vereinbart ist und sich nach Vertragsschluss über den Quartalswechsel die Materialkosten (insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Kunststoff) erhöhen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den Kostensteigerungen anzupassen.

(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen zu bezahlen, nachdem sowohl die Lieferung der Ware als auch der Rechnungszugang erfolgt sind. “Lieferung der Ware” meint bereits den Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden (die wir mit unserer Rechnung verbinden können) oder – falls der Versand vereinbart ist – unsere Aushändigung der Ware an die Transportperson. Falls und soweit ausdrücklich eine Abnahme (oben § 4(5)) vereinbart ist, gilt die Zahlungsfrist nach Satz 1 erst, nachdem sowohl die Abnahme als auch der Rechnungszugang erfolgt sind. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug und in Euro (€) per Überweisung auf das in unserer Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. (4) Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist nach Abs. (3) kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Ver-zugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) kommt hinzu. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) unberührt.

(5) Der Kunde zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungs-verweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

§ 6
Lieferfristen; Teilleistungen; gesetzliche Rechte unsererseits; unsere Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit

(1) Die von uns bestätigte Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn der von uns bestätigte Warenausgangstermin eingehalten ist.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Freigabe der Druckdaten durch den Kunden und erst, nachdem sämtliche technischen Einzelheiten abschließend geklärt sind. Verzögerungen, die durch eine verspätete Freigabe oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Eine Haftung des Anbieters für daraus resultierende Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen.

(3) Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.

(4) Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen sowie gegebenenfalls die technischen, baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Aufbau von Produkten oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) zu schaffen.

(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder wir uns zu dessen Tragung bereit erklären.

(6) Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund von endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(7) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 10 beschränkt.

§ 7
Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§8
Gewährleistung für Mängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nichts Ab-weichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

(2) Eine Lieferung gilt erst dann als mangelhaft, wenn die Abweichung der Liefer- zur Bestellmenge mehr als (10%) beträgt.

(3) Uns trifft außer in den Fällen des § 10 Absätze 2 bis 5 dieser AVB keine Gewährleistungspflicht für Sachmängel bei etwaig vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte. Ferner trifft uns keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat ändern lassen und die Nachbesserung hier-durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Geeignetheit der Waren für die beabsichtigte Verwendung, insbesondere die Chemikalienbeständigkeit selbst zu prüfen. Etwaige Genehmigungs- oder Zulassungsanforderungen im Hinblick auf die Verwendung der Waren durch den Kunden sind vom Kunden zu erfüllen.

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Eignung der bestellten Produkte und Leistungen für seine technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten und seine Zwecke verantwortlich.

(6) Farbabweichungen im Rahmen von Delta E ≤ 3 (∆E ≤ 3) gelten als technisch bedingte Toleranzen und stellen keinen Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung dar. Sie berechtigen nicht zur Reklamation oder Minderung.

(7) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und ergänzend die Regelungen in diesem Absatz. § 442 BGB bleibt unberührt. Die Anzeige bedarf im zeitlichen Interesse der Schriftform im Sinne eines Faxes oder einer E-Mail. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von acht (8) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Die Untersuchung der Ware nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und die Lieferpapiere beschränken, sondern muss auch eine angemessene Qualitäts- und Funktionalitätsuntersuchung mindestens mit angemessenen Stichproben umfassen. Bei zur Montage, zum Einbau oder zur sonstigen Verarbeitung bestimmter Ware muss die Untersuchung vor diesen Schritten stattfinden; es obliegt dem Kunden, im Fall von Mangelfunden von diesen Schritten abzusehen. Versäumt der Kunde die ordnungs-gemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Keine unserer Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 HGB und/oder dieses Absatzes zu verstehen.

(8) Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware zunächst auf unsere Kosten unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei unberechtigter Beanstandung, d.h. wenn tatsächlich kein Mangel vorliegt, erstattet der Kunde uns die für den Versand entstandenen Kosten. Auch bei berechtigter Beanstandung tragen wir die Versandkosten nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unbegründet heraus, können wir unsere aus der Beanstandung entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Begründetheit war für ihn nicht erkennbar.

(10) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Das Gleiche gilt im Fall der Nachbesserung für ausgetauschte Ersatzteile.

(11) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Rege-lungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB, ist ausgeschlossen. (12) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von § 10.

§9
Gewährleistung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter

(1) Wir gewährleisten gemäß diesem § 9 , dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter in den Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern ist, in denen wir die Ware herstellen oder herstellen lassen. Jede Partei wird die andere unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber An-sprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht.

(3) In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. (4) Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des folgenden § 10.

§10
Haftung auf Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen AVB (inklusive dieses § 10) nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften) nur

a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungs-gehilfen.

(5) Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadens-ersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertrags-schluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.

(6) Unsere Lieferanten/Zulieferer sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Wir haften nicht für das Verschulden unserer Lieferanten/Zulieferer.

§11
Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (oben § 10(2)), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (oben § 10(3)a)), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und zwingender gesetzlicher Haftung. In diesen vorbezeichneten Fällen und auch in denen des Abs. (2) unten gilt jeweils ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen über die Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, § 445b BGB).

§12
Hinweise auf u.a. behördliche Maßnahmen

Falls beim oder gegen den Kunden behördliche Maßnahmen stattfinden (insbesondere im Bereich des Produkt-sicherheitsrechts), die von uns gelieferte Ware betreffen (insbesondere behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, etwa die Anordnung eines Rückrufes oder Vorfeldmaßnahmen), oder wenn der Kunde derartige eigene Maßnahmen beabsichtigt (insbesondere eine Meldung an eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Rückruf), informiert er uns unverzüglich schriftlich. Das Gleiche gilt jeweils, wenn der Kunde von derartigen Maßnahmen bei oder gegen seine/-n Abnehmer/-n erfährt.

§13
Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz der Bericap Alumnium GmbH in Bad Liebenstein. Dies gilt auch für die Nacherfüllung. Soweit wir jedoch auch den Aufbau oder ähnliche Leistungen schulden (z.B. Ein-bau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung), ist Erfüllungs- und Nacherfüllungsort der Ort, an dem dies gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.

§14
Force Majeure

Wir haften nicht für die Nichterfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Zu solchen Ereignissen gehören unter anderem Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, staatliche Maßnahmen oder andere unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse. Während der Dauer eines solchen Ereignisses sind unsere vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt. Sobald das Ereignis endet, sind wir verpflichtet, unsere vertraglichen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen.

§15
Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (“BRD”). Das UN-Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheits-recht gelten nicht. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen AVB oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden Jena, Deutschland. Das gleiche gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

(3) Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über etwaige ausschließliche Gerichtsstände, bleiben un-berührt.

§16
Salvatorische Klausel

(1) Sollten vertragliche Regelungen einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil wer-den oder nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

(2) Soweit Regelungen dieser AVB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Stehen jedoch keine zur Füllung der Lücke geeigneten gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, und ist auch keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich, werden die Parteien anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen AVB-Regelung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.